Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Teckso GmbH

1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen finden Anwendung auf die vorliegende Geschäftsbeziehung (z.B. Kauf-, Wartungs- und/oder Servicevertrag) zwischen der Teckso GmbH (nachfolgend Teckso genannt) und dem Kunden sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, etc., unabhängig davon, ob diese mündlich oder schriftlich erfolgt sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf deren Einbeziehung bedarf. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung. 

2. Vertragsabschluss und Leistungsinhalt
Angebote von Teckso erfolgen ausschließlich schriftlich. Soweit keine Angaben hinsichtlich der Angebotsgültigkeit enthalten sind, sind Angebote für einen Zeitraum von einem Monat gültig. Die Aufgabe einer schriftlichen Bestellung durch den Kunden gilt als bindende Annahme des Angebots. Mündlich aufgegebene Bestellungen entfalten keine Rechtskraft. Nebenabreden und Änderungen bedürfen stets der Schriftform. Die von Teckso erstellten Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne und andere Unterlagen sind unser geistiges Eigentum und damit urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Von uns herausgegebene Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie technische Daten und Beschreibungen in Produktinformationen oder Werbematerialien sind stets unverbindlich. Sie gelten insbesondere weder als vereinbarte Beschaffenheit, noch als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von uns zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen. Verkäufe nach Muster oder Probe gewährleisten lediglich die fachgerechte Probegemäßheit. Sie stellen jedoch weder eine Übernahme einer Garantie (§ 276 Abs. 1 BGB) noch eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Produkte im Sinne von § 443 BGB dar. Teckso ist berechtigt, die angebotenen oder vereinbarten Materialien ihrer Waren ohne Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Materialänderungen zu keiner erheblichen Änderung der Eigenschaften und Funktionalitäten der bestellten Ware führt und diese für den Kunden zumutbar ist. Für erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Kunde zu sorgen. Sofern der Kunde zur Erteilung einer Genehmigung technische Unterlagen benötigt, wird Teckso diese dem Kunden zur Verfügung stellen. Der Kunde hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die geistigen Eigentums- und Urheberrechte von Teckso gewahrt bleiben. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Sofern die Einrichtung und Aufstellung eines Produktes vor Ort vertraglich vereinbart wurde, hat der Kunden, die erforderlichen Arbeitsplatzbedingungen für die Montage bereitzustellen, den freien Zugang zu den Geräten zu gewährleisten, ausreichende Arbeitsräume sowie die erforderlichen Zusatzstoffe und Hilfsmittel zu beschaffen bzw. vorzuhalten. Ist das gelieferte Produkt in eine bestehende Arbeitsumgebung zu integrieren, hat der Kunde einen für alle Fachfragen kompetenten Ansprechpartner bereitzuhalten sowie sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen. Für den Fall, dass das zu errichtende Produkt in eine bestehende Hard- und Softwareumgebung eingebunden wird, hat der Kunde, die hierfür notwendige Hard- und Software in funktionsfähigem Zustand bereitzuhalten. Die Arbeitsplatzbedingungen des Kunden haben den von Teckso geforderten Bedingungen sowie den in der Bedienungs- und/oder Wartungsanleitung des Produktes beschriebenen Spezifikationen zu entsprechen. 

3. Preise
Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt oder wird die Ware zu Listenpreisen gekauft, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Die in unseren Angeboten oder Preisliste angegebenen Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Auslieferungslager einschließlich Verladung durch Teckso, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und unterliegen der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 

4. Liefer- und Leistungszeit; Leistungsverzug und Teillieferungen
Von Teckso angegebene Lieferfristen gelten nur annäherungsweise, sofern nicht ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Besonders vereinbarte Lieferfristen 14 Tage nach Eingang der Bestellung des Kunden bei uns. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn dem Kunden die Versandbereitschaft des Liefergegenstands vor ihrem Ablauf mitgeteilt wurde. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus. Ist eine Anzahlung vereinbart oder sind zur Leistungserbringung seitens des Kunden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder beizustellende Teile zu beschaffen, beginnt die Lieferzeit nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen. Gleiches gilt für den Fall, dass Einzelheiten der Ausführung noch klargestellt werden müssen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor. Teckso gerät erst nach Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist in Verzug. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretenden Umständen sind wir berechtigt, die Lieferung und/oder Leistungserbringung über die Dauer der Behinderung unter Zugrundelegung einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gelten: Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Eingriffe, Krieg und Embargo. Sofern hierdurch die Lieferung oder Leistungserbringung um mehr als vier Wochen überschritten wird, sind sowohl wir als auch der Kunde unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Störung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche und Rechte des Kunden haftet Teckso im Falle des schuldhaften Lieferverzugs nur im Rahmen einer pauschalierten Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises für jede volle Woche des Verzuges. Die Entschädigung ist auf maximal 5 % des vereinbarten Kaufpreises, sofern dem Kunde mindestens in dieser Höhe einen Schaden entstanden ist, begrenzt. Im Falle eines vom Kunden zu vertretenden Annahmeverzugs ist Teckso berechtigt die bestellte Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er die bestellte Ware, nach Anzeige der Versandbereitschaft, nicht innerhalb von eine Woche abnimmt. Als Aufwandsentschädigung kann Teckso mindestens 0,5 % des Vertragspreises der eingelagerten Liefergegenstände je Monat berechnen. Teckso ist zudem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen. Es steht Teckso frei den Kunden innerhalb einer angemessen Frist neu zu beliefern. Teckso ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. 

5. Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ab Lager. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglich geschuldeten Liefergegenstände mit Zugang der Bereitstellungsmitteilung auf den Kunden über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über, es sei denn die Auslieferung erfolgt durch eigene Fahrzeuge oder Transportmittel von Teckso. Verzögert sich der Versand durch Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr nach angezeigter Versandbereitschaft auf den Kunden über. Auf Kundenwusch wird Teckso Sendungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern. Die Kosten für diese Versicherung hat der Kunde zu tragen. Wird die Ware auf Kundenwunsch durch Teckso versendet, erfolgt die Wahl der Versandart und des Versandweges durch uns. In diesem Fall gelten ebenfalls die vorgenannten Regelungen. 

6. Eigentumsvorbehalt und Sicherung
Gelieferte Produkte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und/oder aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Verbindlichkeiten, welche uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, in unserem Eigentum. Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte wird stets kostenneutral für uns vorgenommen. Werden unsere Produkte mit Produkten Dritter verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache, unabhängig davon ob unsere Produkte mit einer Hauptsache verbunden oder vermischt wurden. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Sachen zu verfügen, solange er seinen vertraglichen Pflichten mit uns nachkommt. Er ist dagegen nicht zum Weiterverkauf oder einer sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinem Besteller berechtigt. Gleiches gilt für die Verpfändung oder Sicherungsübereignung einer neuen Sachen. Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Verkauf einer neuen Sachen, an der Teckso Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Sache bis zur Höhe des Wertes unserer Produkte zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages über einen nicht unerheblichen Zeitraum, sind wir, unbeschadet unserer weiteren Ansprüche, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Produkte zurückzuverlangen. Nach Rücknahme der gelieferten Produkte ist Teckso befugt diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die bestehenden Verbindlichkeiten, abzüglich angefallener Verwertungskosten, angerechnet. Bis zum Übergang des Eigentums auf den Kunden ist dieser verpflichtet, die ihm gelieferten Produkte pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt die Ansprüche gegen die Versicherung sicherungshalber bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. 

7. Mängelbeseitigungsansprüche
Mängelbeseitigungsansprüche stehen dem Kunden nur dann zu, wenn dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach erfolgter Lieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Mängel, welche auf nicht durchgeführte notwendige Wartungsarbeiten und/oder dem Einsatz von ungeeignete Materialien oder Teile, insbesondere solcher von Drittfirmen, zurückzuführen sind, sind nicht von Teckso zu vertreten. Gleiches gilt für Mängel, die dadurch auftreten, dass das Produkt nicht nach den in der Bedienungs- oder Wartungsanleitung des Produktes genannten Spezifikationen betrieben wurde. Mangelhafte Produkte sind auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Mängelgewährleistungsrechte gelten bei Kauf von gebrauchten Produkten als ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei Abweichungen, insbesondere bei Maßen, Dicken, Gewichten, Leistungsdaten oder Farbtönen, die sich im Rahmen branchenüblicher Toleranzen bewegen sowie bei unerheblichen Minderungen des Wertes oder der Tauglichkeit der Produkte. Bei Mängeln die durch Teckso zu vertreten sind, haben wir die Wahl zwischen Nachbesserung oder Nacherfüllung. Zum Zwecke der Nacherfüllung hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass das Produkt unter Betriebsbedingungen untersucht werden kann. Der Kunde hat daneben sämtliche erforderlichen Informationen über Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Sofern im Zuge der Nacherfüllung dadurch Mehraufwand entsteht, dass der Kunde das gelieferte Produkt an einen anderen Ort als dem vereinbarten Lieferort verbracht hat, steht Teckso ein Anspruch auf Erstattung dieses Mehraufwandes zu. 

8. Haftung
Für Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstehen, haftet Teckso und/oder ihre Erfüllungsgehilfen, unbeschränkt, soweit Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Gleiches gilt für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Teckso und/oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall wird jedoch nur für vertragstypische Schäden gehaftet. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Kunden und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Teckso und/oder ihre Erfüllungsgehilfen haften nicht für die nur leicht fahrlässige Verletzung anderer als der im vorstehenden Absatz bezeichneten Pflichten. Teckso und/oder ihre Erfüllungsgehilfen hafteten auch nicht für Schäden, die dem Kunden durch von ihm selbst oder Dritten Personen vorgenommenen Veränderungen am Produkt entstehen. Die Haftung für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist der Höhe nach auf 100.000,00 € pro Schadensfall begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zwingend Bestimmungen entgegen stehen. Fehlt einem unserer Produkt eine garantierte Eigenschaft, haftet Teckso nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. 

9. Gerichtsstandvereinbarung, Vertragssprache und vereinbartes Recht
Im Falle von Rechtsstreitigkeiten, die das Vertragsverhältnis betreffen, gilt der Gerichtsstand Duisburg als vereinbart. Die Vertragssprache ist deutsch. Es gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

10. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Bekanntgabe der Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt durch Bereitstellung auf den Internetseiten der Teckso. Die Änderungen gelten als akzeptiert, sofern diesen nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich widersprochen wird. 

11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 

(Stand: 17.08.2017)